Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAUWERS GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Rauwers GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern über die von dem Verkäufer angebotenen Lieferungen und Leistungen (nachfolgend “Käufer”) schließt. Sie gelten gegenüber demselben Käufer auch für künftige Lieferungen, Leistungen oder Angebote als Rahmenvereinbarung, auch wenn der Verkäufer nicht in jedem weiteren Einzelfall gesondert auf die AGB hinweist.
  2. Die AGB des Verkäufers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, es sei denn der Verkäufer stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
  4. Mit Angebotsanforderung, Lieferung von Waren oder Leistungen akzeptiert der Käufer die AGB und stimmt explizit dem Erhalt digitaler News z.B. in Form eines Newsletter zu.

II. Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Verkäufer kann diese Bestellungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder durch schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware erfolgen.

III. Zahlung

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers, und zwar ab Lager des Verkäufers, zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto / 30 Tage netto ab Zugang der Rechnung.
  3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche vom Verkäufer unbestritten oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt sind.
  5. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung des Anspruchs des Verkäufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten für weitere Lieferungen und Leistungen zu verlangen oder weitere Leistungen zu verweigern. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Bewirkung der Vorauszahlung oder zur Leistung der Sicherheit kann der Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferung und Versand

  1. Alle Aufträge, mit einem Auftragswert von mehr als 1000,00€ werden “frachtfrei” im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geliefert (“Frei Haus” oder “Frei Verwendungsstelle”). Aufträge, deren Wert unter 1000,00€ liegen, werden mit einer Frachtkosten-Pauschale in Höhe von 15,00€ innerhalb Deutschlands ausgeliefert. Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind hiervon ausgeschlossen und werden nach den entstandenen Transportkosten berechnet.
  2. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend “Versendungskauf”). Die Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Beim Versendungskauf geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über.
  3. Der Verkäufer ist bei Behinderung durch höhere Gewalt von der Lieferpflicht entbunden. Zur Schadensersatzleistung ist der Verkäufer in solchen Fällen nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, vom Willen des Verkäufers unabhängigen Störungen, wie Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen gleichgültig welcher Art, sowie Ausfall von in Aussicht genommenen Liefer- oder Bezugsquellen. Der Verkäufer haftet nicht für Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder durch eine der vorgenannten Umstände, insbesondere nicht für den gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Bezugsquellen. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die weitere Eindeckung bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen. Die in einem solchen Fall zur Verfügung stehenden Warenmengen kann der Verkäufer nach seinem billigen Ermessen zwischen verschiedenen Käufern verteilen.

V. Gewährleistung

  1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Gefahrübergang sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Käufer unverzüglich schriftlich Anzeige an den Verkäufer zu machen. Der Käufer hat offensichtliche Mängel spätestens binnen acht Tagen nach Gefahrübergang sowie nicht offensichtliche Mängel spätestens binnen acht Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung bzw. Mängelanzeige, ist eine Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  2. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Im Falle begründeter Mängelanzeige ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
  4. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung oder des fruchtlosen Ablaufs einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Sofern ein Sachmangel auf dem Verschulden des Verkäufers beruht, kann der Käufer nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

VI. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nur -gleich aus welchem Rechtsgrund- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen, der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder die Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
  2. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
  4. Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

VIII. Einlagerung

Rücksendungen sind nur nach vorheriger Absprache und mit einer Kopie der Rechnung möglich.     Unfreie Warensendungen/Rücksendungen werden grundsätzlich nicht angenommen. Rücksendungen von überholten Produkten (Serien), Sonderanfertigungen (z.B. Sondersignalanlagen nach Kundenwunsch) und Artikel, die seit 12 Monaten nach Versendungsdatum im Kundenbesitz sind, werden grundsätzlich verweigert! Ist eine Rücksendung akzeptiert, behält sich die Rauwers GmbH vor, eine Einlagerungsgebühr von bis zu 15 % des Warenwertes in Rechnung zu stellen.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Sitz des Verkäufers (57610 Altenkirchen) zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: März 2024 – RAUWERS GmbH